Gesetze / Grundbuchbereinigungsgesetz
GBBerG§ 13 Dingliche Rechte im Flurneuordnungsverfahren
Stand: 10.06.2019
In Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. Die Bestimmung über die Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts für Veräußerungen in § 6 Abs. 4 des Bodensonderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
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Änderungsverlauf
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21.09.1994 Ausfertigung
§ 13 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I 2457)
BGBl. 1994 I S. 2457
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